Steuerliche Entlastung für Eltern: Ferienbetreuung kann abgesetzt werden
Viele Eltern stehen jedes Jahr vor der gleichen Herausforderung: Wohin mit den Kindern während der langen Schulferien? Insgesamt rund 13 Wochen Ferien im Jahr sind für Schülerinnen und Schüler eine schöne Sache – für Eltern bedeutet das jedoch häufig eine große organisatorische Aufgabe.
Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern die Kosten für Ferienbetreuungsangebote steuerlich geltend machen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.
Welche Angebote sind absetzbar?
Steuerlich berücksichtigt werden Programme, bei denen die reine Betreuung der Kinder im Vordergrund steht. Dazu gehören Ferienaktionen von Kitas, Horten, Kirchen oder Vereinen, die zum Beispiel Basteln, Spielen, Sport oder Ausflüge anbieten.
Nicht begünstigt sind dagegen Programme, die hauptsächlich auf Wissensvermittlung oder Training setzen – etwa Sprachreisen oder Fußballcamps.
Voraussetzungen für den Steuerabzug
- Das Kind muss jünger als 14 Jahre sein und im Haushalt beider Elternteile gemeldet sein.
- Bei Kindern mit einer Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
- Rechnungen müssen den Namen der Eltern enthalten, den exakten Begriff „Ferienbetreuung“ ausweisen und unbar (z. B. per Überweisung) bezahlt werden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, können Eltern 80 % der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro pro Jahr und Kind in ihrer Steuererklärung ansetzen.
Auch Großeltern können einspringen
Interessant: Auch wenn die Großeltern die Ferienbetreuung übernehmen, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden – vorausgesetzt, sie sind bei der Minijob-Zentrale angemeldet und erhalten eine Bezahlung per Überweisung. Wichtig ist allerdings, dass Großeltern nicht im selben Haushalt leben wie die Familie.
– Die Informationen stammen aus dem LVZ-Artikel „Fiskus zahlt für Ferienbetreuung“ von Christoph Jänsch vom 19./20. Juli 2025.